FSJ und BFD von A-Z
A - C
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Alter
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) eignet sich für alle, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Den Bundesfreiwilligendienst (BFD) können Männer und Frauen jeden Alters absolvieren. Sie müssen nur ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.
Anerkennung als (gelenktes) Praktikum
Die Freiwilligendienste werden bei einigen sozialpflegerischen und pädagogischen Ausbildungen als Vorpraktikum angerechnet. Nordrhein-Westfalen erkennt die Ableistung eines FSJ oder BFD von 12 Monaten, in Verbindung mit dem vollendeten 12. Schuljahr, zum Erwerb der Fachhochschulreife an.
Anfangszeit
Ein Freiwilligendienst beim DRK kann jederzeit begonnen werden. In der Regel starten die Freiwilligendienste am 1. August bzw. 1. September eines jeden Jahres.
Anleitung
Die Freiwilligen haben Anspruch auf eine fachliche Anleitung. Sie ist Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Betreuung und wird von den Einsatzstellen sicher gestellt. Die Anleitung umfasst sowohl die Einarbeitung als auch die fortlaufende Betreuung in der praktischen Arbeit.
Arbeitsschutz
Die Einsatzstelle hat den Freiwilligen den gleichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewähren, wie für ihre übrigen Mitarbeiter*innen. Sie trägt auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten.
Arbeitszeit
Ein Freiwilligendienst wird bei unter 27-Jährigen ganztätig abgeleistet. Die Zeit des Einsatzes orientiert sich an der Regelarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit in der Einsatzstelle. In manchen Einsatzstellen ist die Beteiligung an Wochenend-, Nacht- oder Spätdiensten erforderlich. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten.
Freiwillige über 27 Jahren im BFD können auch in Teilzeit ab mindestens 20 Stunden tätig werden.
Ausweis
Für die Zeit des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen einen FSJ- oder BFD-Ausweis, mit dem sie neben Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr auch ermäßigte Eintrittspreise in Kultur- und Sporteinrichtungen erhalten können.
Bescheinigung
Alle Teilnehmer*innen erhalten zu Beginn ihres Dienstes eine Bescheinigung. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und sonstigen Stellen.
D - J
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Datenschutz
Die Einsatzstellen und der Träger dürfen personenbezogene Daten, die Bestandteil der Vereinbarung sind, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für die Durchführung des Freiwilligendienstes erforderlich sind.
Dauer
Das FSJ und der BFD dauern in der Regel 12 zusammenhängende Monate. Der Dienst muss mindestens sechs und kann höchstens 18 Monate erfolgen. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Einsatz von bis zu 24 Monaten möglich. Die Bedingungen dafür können beim Träger erfragt werden.
Dienstkleidung
Falls spezielle Dienstkleidung bei der Ausführung einer Tätigkeit innerhalb der Einsatzstelle erforderlich ist, wird sie den Freiwilligen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Einsatzstellen
Der DRK-Freiwilligendienste-Träger vermittelt, je nach Interesse, unterschiedliche Einsatzstellen in vielen Aufgabenfeldern: Betreuung von Menschen mit Behinderung, Fahrdienste, Kinder- und Jugendhilfe, Krankenpflege, mobile und stationäre soziale Dienste, Betreuung psychisch erkrankter Menschen, Sanitäts- und Rettungsdienste, Schulen, Seniorenbetreuung und -pflege und Zivil- und Katastrophenschutz.
Fahrkosten
Der Träger übernimmt keine Kosten für die Fahrt zum täglichen Dienst in die Einsatzstelle. Einige Einrichtungen übernehmen aber teils diese Kosten.
Die Freiwilligen haben die Möglichkeit, ein vergünstigtes Ticket für den Personennahverkehr (ÖPNV) zu erwerben. Außerdem können alle Freiwilligen eine ermäßigte BahnCard erwerben. Die Kosten für die An- und Abreise zu den Seminaren werden vom Träger zusätzlich erstattet.
Freibeträge
Freiwillige, die zusätzlich Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten und unter 25 Jahre alt sind, können 250,-€ vom Taschengeld abschlagsfrei behalten (Freiwillige ab 26 Jahren - 100,-€). Ab dem 01.07.2023 wird das Taschengeld nicht mehr auf die Sozialleistungen angerechnet.
Freistellung vom Dienst
Im Einvernehmen mit der Einsatzstelle können Freiwillige z.B. zur Ableistung eines Praktikums unentgeltlich vom Dienst frei gestellt werden. Der Träger muss darüber informiert werden.
Führungszeugnis
Ob ein polizeiliches Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis vor Antritt des Freiwilligendienstes notwendig ist, entscheidet die Einsatzstelle.
Nach Angabe des Bundesministeriums der Justiz werden Freiwillige im FSJ und BFD von der Gebühr für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses befreit. Dieses gilt nach § 30a Abs. 1 BZRG für die Beaufsichtigung, Betreuung und den Umgang mit Minderjährigen.
Ein entsprechendes Antragsformular kann beim Träger angefordert werden.
K - O
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Kindergeld
Während des FSJ und BFD bleibt der Kindergeldanspruch für Freiwillige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen.
Krankheit
Im Falle einer Krankheit ist die Einsatzstelle sofort, d.h. vor Dienstbeginn, ggf. durch Dritte zu benachrichtigen. Spätestens am dritten Krankheitstag muss der Einsatzstelle mitgeteilt werden, dass ein Arzt/eine Ärztin die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und wie lange die Krankschreibung andauern wird. Zur Ermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss der Träger FreiWerk ebenfalls über die Krankschreibung informiert werden, damit dieser die eAU zur Dokumentation bei der Krankenkasse anfordern kann. Dauert die Krankheit über den in der ärztlichen Bescheinigung genannten Zeitpunkt fort, ist umgehend eine weitere Krankschreibung einzuholen und danach die Einsatzstelle und den Träger wie beschrieben zu informieren. Die Einsatzstelle hat das Recht, ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Freiwilligen verbindlich einzufordern.
Für die Krankmeldung an Seminartagen ist sofort die Betreuung der Seminargruppe bzw. der/die Ansprechpartner*in des Trägers zu informieren. Es wird für jeden Tag der Bildungsseminare eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt. Das bedeutet, dass eine Krankschreibung am ersten Tag erfolgen und anschließend FreiWerk über die Dauer der Krankschreibung informiert werden muss.
Kündigungsfristen
Innerhalb der Probezeit können alle Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit besteht eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Monats. In Ausnahmesituationen sind fristlose Kündigungen möglich.
Minderjährige
Für Teilnehmer*innen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Danach ist es auch erforderlich vor Eintritt in das Berufsleben eine „Erstuntersuchung" vornehmen zu lassen. Die Untersuchung ist kostenlos und kann vom Hausarzt durchgeführt werden. Das entsprechende Formular ist bei den örtlichen Einwohnermeldeämtern oder Bürgerbüros erhältlich.
Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten müssen beantragt und von der Einsatzstelle und dem Träger genehmigt werden.
P - S
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Pädagogische Begleitung
Den Freiwilligen stehen neben den qualifizierten Mitarbeiter*innen der Einsatzstellen die Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers als ständige Ansprechpartner*innen mit Rat und Tat zur Seite und beraten sie in allen Belangen rund um ihr Engagement.
Probezeit
Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres besteht eine dreimonatige Probezeit, im Bundesfreiwilligendienst endet die Probezeit bereits nach sechs Wochen.
Schulpflicht
Unter 18-Jährige sind nach dem Schulgesetz NRW (berufs-)schulpflichtig. Während der Ableistung eines FSJ oder BFD ruht die Schulpflicht nach § 40 Abs. 1 SchulG. Wird der Freiwilligendienst vor der Erreichung des 18. Lebensjahres beendet, ist die Schulpflicht weiter zu erfüllen.
Seminare
Ein wichtiger Bestandteil der Freiwilligendienste sind die Bildungsseminare. Die Teilnahme an mindestens 25 Seminartagen ist für unter 27-Jährige verpflichtend. Über 27-Jährige nehmen in der Regel an einem Seminartag pro Dienstmonat teil. Die Seminare vermitteln soziale, persönliche, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen und informieren über die Einsatzfelder. Zudem können sich die Teilnehmer*innen Themen wünschen, die sie persönlich interessieren. Darüber hinaus bieten die Seminare die Möglichkeit, andere Freiwillige kennenzulernen und sich mit ihnen über die Praxiserfahrungen auszutauschen.
BFD-Teilnehmer*innen unter 27 Jahren sind verpflichtet, an einem Seminar zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes teilzunehmen.
Studienplatz
Wer sich für einen Studienplatz erneut bewerben möchte, der ihm zu Beginn oder während des FSJ oder BFD zugewiesen wurde, hat Vorrang vor allen übrigen Bewerbern. Die Freiwilligendienste können auch als Wartezeit geltend gemacht werden und in manchen Fällen werden sie als Vorpraktikum für einen speziellen Studiengang anerkannt. Einzelne Regelungen können an den jeweiligen Hochschulen erfragt werden.
T - U
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Taschengeld
Freiwillige erhalten von den Trägern ein angemessenes Taschengeld. Wie hoch dieses ausfällt, erfahren die Freiwilligen auf Nachfrage.
Nach dem § 94, Absatz 6, SGB VIII, Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) vom 10.06.2021 dürfen Jugendliche und junge Erwachsene in den Jugendfreiwilligendiensten und im BFD ihr Taschengeld vollständig behalten. Es entfällt die bisherige Praxis einer Anrechnung der Kosten auf den Lebensunterhalt.
Teilzeit
Freiwillige über 27 Jahren im BFD können in Teilzeit ab mindestens 20 Stunden tätig werden.
Seit dem 6. Mai 2019 ist es möglich, den Freiwilligendienst auch für unter 27-jährige als Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden zu absolvieren.
Wann kann ein Teilzeitdienst geleistet werden?
Es muss ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen, z.B.
• Du hast ein Kind zu betreuen, wobei die Betreuung tagsüber durch eine andere Person (noch) nicht möglich ist.
• Du hast eine*n Angehörige*n zu betreuen, wobei die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich ist.
• Du bist gesundheitlich so beeinträchtigt, dass ein Einsatz in Vollzeit nicht möglich ist.
• Du nimmst parallel zum Freiwilligendienst an einem länger andauernden Bildungs- und Qualifizierungsangebot teil, wie z. B. einem Integrationskurs.
• Du kannst aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst absolvieren. Dabei können private Gründe, wie z.B. Leistungssport oder ein politisches Mandat, nicht berücksichtig werden.
Das „berechtige Interesse“ muss vor Dienstbeginn mit einem geeigneten Beleg bei DRK FreiWerk nachgewiesen werden. Belege können sein:
• Geburtsurkunde des zu versorgenden Kleinkindes
• Nachweis zum Pflegegeld o.ä.
• Attest über gesundheitliche Einschränkung, idealerweise mit einer Angabe, wie viele Stunden du max. tätig sein darfst
• Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50% Einschränkung
• Nachweis, dass ein Qualifizierungsangebot wahrgenommen wird
Eigenbelege werden nicht akzeptiert.
Wie viele Dienststunden müssen wöchentlich mindestens geleistet werden?
DRK FreiWerk bietet einen Teilzeitdienst mit 30 Std., 25 Std. oder 20,4 Std. an.
Die Einsatzstelle muss den reduzierten Stunden zustimmen. Möchtest du deinen Freiwilligendienst in Teilzeit absolvieren, dann gib dies bitte in deiner Bewerbung an.
Teilnahme an den Bildungsseminaren
Du bist verpflichtet an 25 ganztägigen Bildungstagen (5 Wochen mit 5 Tagen) bei einer Dienstzeit von 12 Monaten teilzunehmen. Die Veranstaltungen finden zumeist mit mehreren Übernachtungen statt.
Im BFD musst du zudem an einem einwöchigen Seminar zur politischen Bildung in einem der Bildungszentren des Bundes teilnehmen. Dieses Seminar wird nur mit mehreren Übernachtungen angeboten.
Urlaub
Während des Freiwilligendienstes besteht bei einer Vollzeittätigkeit von 12 Monaten ein Urlaubsanspruch von mindestens 28 Tagen. Wird die Dauer des Dienstes verkürzt, so verringert sich auch der Urlaubsanspruch. In allen Fällen gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen; für Jugendliche die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
V - Z
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Versicherung
Teilnehmer*innen in den Freiwilligendiensten werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Der Träger versichert die Freiwilligen in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Im Falle eines Arbeitsunfalls sind die Freiwilligen durch die Unfallkasse der Einsatzstelle versichert.
Freiwillige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Zuzahlung im Gesundheitswesen befreit. Bei allen anderen gilt eine Belastungsobergrenze von max. 2% des Jahresbruttoeinkommens des Familienhaushaltes. Nähere Informationen und Befreiungsanträge sind bei den Krankenkassen erhältlich.
Waisenrente
Die Waisenrente wird für die Dauer der Teilnahme an einem Freiwilligendienst in der Regel weiter gezahlt.
Zeugnis
Die Einsatzstelle bzw. der Träger stellt jedem Freiwilligen auf Wunsch ein individuelles, qualifiziertes Zeugnis über den geleisteten Dienst aus. Es dokumentiert das soziale Engagement, die Leistungsbereitschaft und die erworbenen Fähigkeiten und verbessert damit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.